ASJF-Satzung
Die vollständige deutsche Übersetzung der Satzung der Afghanistan Sports Journalists Federation.
Read the English version →Satzung der Afghanistan Sports Journalists Federation (ASJF)
Kapitel I – Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 – Name
Die Sportjournalistenvereinigung in Afghanistan führt den Namen „Afghanistan Sports Journalists Federation“ (ASJF). Sie ist unter dem Dach der International Sports Press Association (AIPS) tätig und handelt im Einklang mit den demokratischen Rechtsvorschriften Afghanistans.
Artikel 2 – Zusammensetzung
Die Afghanistan Sports Journalists Federation setzt sich aus den Provinzverbänden der Sportjournalistinnen und Sportjournalisten, Journalisten- und Autorenvereinigungen sowie weiteren angeschlossenen Mitgliedsorganisationen in Kabul und den übrigen Provinzen zusammen. Jede Mitgliedsvereinigung bleibt rechtlich und organisatorisch selbstständig.
Artikel 3 – Ziele
Die Föderation verfolgt insbesondere folgende Ziele:
- Berufsverbände und im Sportjournalismus tätige Personen unter einer gemeinsamen Dachorganisation zusammenzuführen;
- die Gründung entsprechender Organisationen in Landesteilen zu unterstützen, in denen noch keine Vereinigungen von Sportjournalistinnen und Sportjournalisten bestehen;
- die Zuständigkeit und Selbstständigkeit der Mitgliedsvereinigungen zu stärken und anzuerkennen;
- sich für die Wahrung der legitimen Rechte der Vorsitzenden und Mitglieder der Vereinigungen, die Stärkung ihrer beruflichen Kompetenzen sowie die Schaffung eines sicheren Arbeitsumfelds einzusetzen;
- tragfähige und enge Beziehungen zwischen den Mitgliedsvereinigungen und den Sportinstitutionen aufzubauen und dadurch parallelen oder nicht legitimierten Sportorganisationen entgegenzuwirken;
- den kollegialen und fairen Umgang unter Sportjournalistinnen und Sportjournalisten im gesamten Land zu fördern sowie den Grundsatz der Neutralität im Sportjournalismus und in der Berichterstattung zu verankern;
- Einrichtungen zu unterstützen, die landesweit an der Entwicklung und Förderung des Sports arbeiten, und sie dazu anzuhalten, geeignete Rahmenbedingungen für die Professionalisierung der Sportmedien zu schaffen;
- Informationen zu sammeln, unter den Mitgliedern zu verbreiten sowie Auffassungen und Beschlüsse mit anderen Institutionen auszutauschen;
- im zweimonatlichen Turnus Beiträge für amtliche Veröffentlichungen und deren Verbreitung zu erstellen und diese auf der offiziellen Website zu veröffentlichen, damit sämtliche Mitglieder über die Tätigkeiten der Föderation informiert sind.
3.1 Die ASJF behandelt alle Mitglieder unabhängig von Region, Geschlecht, Religion oder politischer Überzeugung gleich und wirkt jeder Form von Diskriminierung entgegen. Sämtliche Tätigkeiten beruhen auf Professionalität, fachlicher Eignung und dem Recht auf Arbeit. Entscheidungen zugunsten von Mitgliedern und Vereinigungen erfolgen unabhängig von deren Zugehörigkeiten.
Artikel 4 – Sitz, Geschäftsstelle und Haftung
4.1 Der Hauptsitz der ASJF befindet sich in Kabul. Die Geschäftsstelle ist am Dienstort des Präsidenten oder der Leitung des Sekretariats eingerichtet. Befinden sich der Präsident und der Generalsekretär an unterschiedlichen Orten, entscheidet das Exekutivkomitee abschließend über den Standort. 4.2 Für die Verbindlichkeiten der Föderation haftet ausschließlich die ASJF. Eine persönliche Haftung ihrer Mitglieder, Mitgliedsvereinigungen oder Beschäftigten ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
Artikel 5 – Amtssprachen
5.1 Die Amtssprachen der ASJF sind Paschtu, Dari und Englisch.
Kapitel II – Mitgliedschaft
Artikel 6 – Mitgliedschaft
6.1 Mitgliedsvereinigungen
Ordentliche Mitgliedsvereinigungen der ASJF sind ausschließlich Provinzverbände und vereinigte Gruppen. Die Aufnahme einer Vereinigung erfolgt durch die Generalversammlung (Kongress). Vor deren Zusammentritt kann der Präsident die Mitgliedschaft durch einen besonderen Erlass vorläufig gewähren; sie bedarf anschließend der Bestätigung durch die Generalversammlung. Journalistenvereinigungen, die im Sinne dieser Satzung als „Mitglieder“ bezeichnet werden, werden je Fachbereich und Provinz durch jeweils eine Person vertreten. Provinzverbände und vereinigte Gruppen müssen im professionellen Sportjournalismus tätig sein, insbesondere in Print- oder elektronischen Medien oder in der professionellen Sportfotografie.
6.2 Einzelmitglieder
In Gebieten, in denen keine Provinzverbände oder vereinigten Gruppen bestehen, kann der Präsident Sportjournalistinnen und Sportjournalisten sowie Sportfotografinnen und Sportfotografen als Einzelmitglieder aufnehmen.
6.3 Ehrenmitglieder (privilegierte Mitglieder)
Die ASJF kann Personen, die auf nationaler oder internationaler Ebene herausragende Leistungen im Sportjournalismus erbracht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Die Ehrenmitgliedschaft wird vom Exekutivkomitee vorgeschlagen und von der Generalversammlung (Kongress) bestätigt. Folgende Ehrungen können verliehen werden:
- Ehrenvorsitz auf Lebenszeit;
- Ehrenmitgliedschaft auf Lebenszeit.
Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder auf Lebenszeit können auf Einladung des Exekutivkomitees beratend an der Generalversammlung oder an Sitzungen des Exekutivkomitees teilnehmen. Beabsichtigt eine solche Person, bei einer künftigen Wahl zu kandidieren, endet ihre Ehrenstellung.
6.4 Mitglieder zweiter Klasse
Leiterinnen und Leiter von Medienabteilungen der Sportinstitutionen, Beschäftigte und vergleichbare Personen können als Mitglieder zweiter Klasse aufgenommen werden. Sie dürfen auf Einladung an Generalversammlungen teilnehmen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
Kapitel III – Generalversammlung (Kongress)
Artikel 7 – Ordentliche Generalversammlung
Die Generalversammlung (Generalkongress) ist das höchste ausführende und beschlussfassende Organ der Föderation. 7.1 Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. Ist eine jährliche Durchführung nicht möglich, muss sie mindestens einmal innerhalb von fünf Jahren einberufen werden. Sämtliche Mitglieder sind spätestens drei Monate vor der Versammlung zu benachrichtigen. Jeder Provinzverband entsendet eine ordnungsgemäß benannte Person als offizielle Vertretung. Weitere Mitglieder dürfen teilnehmen, besitzen jedoch kein Stimmrecht. Kann ein Provinzverband keine Vertretung benennen, bestimmt das Exekutivkomitee der Föderation eine vertretungsberechtigte Person. 7.2 Mitgliedsbeiträge und alle sonstigen finanziellen Verpflichtungen der Mitglieder sind vor der Generalversammlung vollständig zu begleichen. Der Termin der Generalversammlung ist mindestens drei Monate im Voraus bekannt zu geben. 7.3 Die Generalversammlung ist befugt, sämtliche Bestimmungen dieser Satzung mit Ausnahme von Artikel 12.3b in Kapitel V zu ändern. 7.4 Der Termin der nächsten Generalversammlung wird während der laufenden Generalversammlung bestimmt. Nach Möglichkeit wird zugleich der Veranstaltungsort festgelegt. 7.5 Alle ordentlichen Provinzverbände und Gruppen müssen die Unterlagen ihrer Vertretungen spätestens zwei Monate vor der Generalversammlung bei der Hauptgeschäftsstelle einreichen. Nachträgliche Änderungen bedürfen der Zustimmung des Präsidenten; ohne diese Zustimmung entfällt das Stimmrecht der betroffenen Teilnehmenden.
Artikel 8 – Außerordentliche Generalversammlung
Unter außergewöhnlichen Umständen beruft das Präsidium auf Vorschlag des Exekutivkomitees oder auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder eine außerordentliche Generalversammlung ein. Alle Mitgliedsvereinigungen sind mindestens fünfzehn (15) Tage vor der außerordentlichen Generalversammlung zu benachrichtigen. Mit der Einladung ist ihnen die Tagesordnung mitzuteilen. Andere als die in der Einladung bezeichneten Angelegenheiten dürfen weder beraten noch auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Kapitel IV – Finanzwesen
Artikel 9 – Mitgliedsbeiträge
Jedes ordentliche oder assoziierte Einzelmitglied ist verpflichtet, einen Jahresbeitrag von 500 Afghani zu entrichten. Sportjournalistinnen und Sportjournalisten, die einen AIPS-Presseausweis beantragen, entrichten alle zwei Jahre eine Gebühr von 40 US-Dollar. Die Provinzverbände der Sportjournalistinnen und Sportjournalisten entrichten einen Jahresbeitrag von 2.500 Afghani. Mitgliedsbeiträge und sonstige fällige Zahlungen sind jährlich, nach ihrer Genehmigung und vor Beginn der Generalversammlung, zu leisten.
Artikel 10 – Finanzwesen, Prüfung und Finanzkommission
10.1 Der Schatzmeister ist unter Aufsicht des Exekutivkomitees und im Rahmen seiner Bestellung für die Finanzkommission für die Überwachung und Verwaltung des Finanzwesens der Föderation verantwortlich. Er gewährleistet ferner die vollständige und ordnungsgemäße Erstellung sowie Aufbewahrung der periodischen Finanzberichte. 10.2 Der Schatzmeister hat die Hauptgeschäftsstelle regelmäßig zu prüfen oder mit ihr fortlaufend in Verbindung zu stehen, um seine Aufgaben wahrzunehmen. Zur Prüfung fordert er vom Sekretariat monatliche Finanzberichte sowie vierteljährliche Finanzberichte für die Mitglieder des Exekutivkomitees an. 10.3 Die Finanz- und Untersuchungseinheit wird vom Exekutivkomitee eingesetzt und besteht aus dem Schatzmeister sowie zwei weiteren Mitgliedern der Föderation. Die Prüfungs- und Finanzkommission überwacht das Finanzwesen der Föderation auf Grundlage der Prüfberichte gemäß Artikel 11. 10.4 Der Präsident oder zwei Vizepräsidenten sind befugt und verantwortlich, finanzielle Verpflichtungen jeder Art zu unterzeichnen. Für die Durchführung sämtlicher Finanzgeschäfte der Föderation ist in jedem Fall die Unterschrift des Präsidenten oder zweier Vizepräsidenten erforderlich. Das Geschäftsjahr der Föderation beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Artikel 11 – Externe Rechnungsprüfung
Die Rechnungsprüfung ist durch ein unabhängiges Wirtschaftsprüfungsunternehmen vorzunehmen. Das Exekutivkomitee bestellt die Prüfer jährlich. Ihre Aufgabe besteht in der Prüfung des Jahresabschlusses der Föderation. Auf Grundlage der Unterlagen der Föderation ist der Prüfbericht spätestens einen Monat vor der Generalversammlung vorzulegen.
Kapitel V – Organisationsstruktur und Verwaltung der Föderation
Artikel 12 – Exekutivkomitee und Regionalbüro
Die Verwaltungsstruktur der Föderation umfasst:
- den Präsidenten;
- den Exekutivdirektor;
- das Regionalbüro;
- die Kommissionen;
- den Generalsekretär;
- das Exekutivkomitee.
12.1 Dem Exekutivkomitee gehören an:
- der Präsident;
- der Erste Vizepräsident;
- der Exekutivdirektor;
- drei stellvertretende Direktoren;
- der Generalsekretär;
- der Finanzsekretär;
- die Informationssekretäre;
- siebzehn gewählte Mitglieder des Exekutivkomitees.
12.2a Die Generalversammlung wählt den Präsidenten der ASJF für eine Amtszeit von fünf Jahren und bestätigt die übrigen Mitglieder des Exekutivkomitees für eine Amtszeit von zwei Jahren. Der Präsident und alle Mitglieder des Exekutivkomitees werden mit der Mehrheit der in der Generalversammlung abgegebenen Stimmen gewählt. 12.2b Der Generalsekretär, der Schatzmeister und die Stellvertreter werden von der Generalversammlung bestätigt. 12.3a Nur Mitglieder ordentlicher Mitgliedsvereinigungen können für eine Wahl kandidieren. Jede Mitgliedsvereinigung darf nur eine Person nominieren; diese darf für höchstens zwei Ämter im Exekutivkomitee kandidieren. 12.3b Kandidatur für das Präsidentenamt: Jedes wählbare ASJF-Mitglied kann ohne Zahlung einer Verwaltungsgebühr für das Präsidentenamt kandidieren. Kandidatur für das Exekutivkomitee: Jedes wählbare ASJF-Mitglied kann ohne Zahlung einer Verwaltungsgebühr für das Exekutivkomitee kandidieren.
Artikel 13 – Führungs- und Leitungsstruktur der ASJF
(im Rahmen dieser Satzung) 13a Präsident Der Präsident leitet die ASJF insgesamt, insbesondere auf internationaler Ebene, und vertritt die Föderation nach außen. Er führt den Vorsitz im Internationalen Vorstand, dem Mitglieder im Exil und internationale Mitglieder angehören. Unterstützt wird er durch einen Vizepräsidenten für internationale Angelegenheiten. 13b Vorsitzender des Exekutivkomitees Der Vorsitzende des Exekutivkomitees besitzt innerhalb Afghanistans die gleiche Entscheidungsbefugnis wie der Präsident. Er leitet die innerstaatliche Arbeit der ASJF und beaufsichtigt sämtliche internen Tätigkeiten. Unterstützt wird er durch einen Ersten Stellvertreter, einen Stellvertreter für Verwaltung, einen Stellvertreter für fachliche Angelegenheiten sowie durch alle Mitglieder des Exekutivkomitees. 13c Mitglieder des Exekutivkomitees Die Mitglieder des Exekutivkomitees unterstützen sowohl den Präsidenten bei der internationalen Arbeit als auch den Vorsitzenden des Exekutivkomitees bei der innerstaatlichen Arbeit in der Umsetzung der Programme und Beschlüsse der ASJF. 13d Internationaler Vorstand (Mitglieder im Exil) Der Internationale Vorstand wird vom Präsidenten geleitet. Er gewährleistet die Vertretung und Mitwirkung von im Exil lebenden Journalistinnen und Journalisten innerhalb der Leitungsstrukturen der ASJF. Anmerkung: Diese Leitungsstruktur unterliegt der Satzung der ASJF. Damit wird gewährleistet, dass sämtliche internen und internationalen Führungstätigkeiten vollständig mit dem rechtlichen und ethischen Rahmen der Föderation übereinstimmen. Die Gesamtverantwortung liegt beim Präsidenten der ASJF. Innerhalb Afghanistans und bis zu einer Lösung der gegenwärtigen Lage des Landes führt jedoch der Exekutivdirektor den Vorsitz der ASJF.
Artikel 14 – Voraussetzungen für eine Kandidatur
14a Kandidatinnen und Kandidaten für Führungsämter müssen professionelle Sportjournalistinnen, Sportjournalisten oder Fachautorinnen beziehungsweise Fachautoren sein, seit mindestens zwei Jahren einem Provinzverband angehören und für zwei Amtsperioden einen AIPS-Presseausweis besessen haben. Die Kandidatur erfolgt persönlich und individuell; Kandidatinnen und Kandidaten für das Exekutivkomitee dürfen jedoch ausschließlich von den Provinzverbänden nominiert werden. 14b Ein gewähltes Mitglied des Exekutivkomitees darf nur dann erneut kandidieren, wenn seine Kandidatur von den Provinzverbänden und Gruppen unterstützt wird. 14c Unterlässt es eine Vereinigung oder Gruppe während zweier Amtsperioden, eine Person zu nominieren, und können der Präsident oder der Sekretär keine abschließende Entscheidung treffen, darf das Einzelmitglied seine Kandidatur unmittelbar bei der Föderation einreichen. In diesem besonderen Fall findet Artikel 12.3 keine Anwendung. Die übrigen Voraussetzungen einer Kandidatur bleiben unberührt. 14d Der Präsident ist allein befugt, Angelegenheiten mit der erforderlichen Sorgfalt zu klären, abschließende Entscheidungen bekannt zu geben und die Stellungnahmen anderer Mitglieder einzuholen. 14e Der Präsident ist berechtigt, an künftigen Wahlen teilzunehmen. Hat er seine Aufgaben während der Amtszeit ordnungsgemäß wahrgenommen und wird er aus irgendeinem Grund von der zuständigen Vereinigung nicht nominiert, darf er bei der Wahl für jedes Amt kandidieren. Das Exekutivkomitee, insbesondere der Präsident und die Leitung des Sekretariats, ist befugt, die Mitgliedschaft eines Mitglieds nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ruhen zu lassen, wenn dessen Verhalten das Ansehen oder die Stellung der Föderation beeinträchtigt. 14.1 Jedes gewählte Komiteemitglied vertritt die Föderation selbstständig und persönlich. Die Tätigkeit wird ehrenamtlich und unentgeltlich ausgeübt. Die Provinzverbände tragen die Aufwendungen ihrer im Exekutivkomitee tätigen Vertretungen. 14.2 Die Föderation ist nicht verpflichtet, Reisekosten ihrer Mitglieder zu übernehmen. In begründeten Ausnahmefällen kann sie die Reisekosten eines gewählten Mitglieds zu Sitzungen tragen, sofern hierfür finanzielle Mittel durch das Komitee bereitgestellt werden. 14.3 Kann der Erste Vizepräsident seine Aufgaben aus irgendeinem Grund nicht fortführen, ist er durch den Präsidenten zu ersetzen; vorübergehend übernimmt ein anderer Vizepräsident seine Aufgaben. Der Präsident bestimmt und gibt den Zeitraum für die Wahl eines neuen Vizepräsidenten bekannt. 14.4 Kann der Schatzmeister seine Aufgaben aus irgendeinem Grund nicht fortführen, übernimmt der Präsident dessen Aufgaben vorübergehend. Der Präsident benennt einen neuen Schatzmeister. 14.5 Nimmt ein Mitglied des Exekutivkomitees ohne triftigen Grund an drei aufeinanderfolgenden offiziellen Sitzungen – Generalversammlung, Sitzung des Exekutivkomitees oder Bürositzung – nicht teil, berät und entscheidet das Exekutivkomitee über den Sachverhalt. Das Mitglied verliert gegebenenfalls seine Mitgliedschaft; eine Nachfolgeperson wird durch Wahl bestimmt.
Artikel 15 – Regionalbüro
Das Regionalbüro besteht aus dem Präsidenten, dem Exekutivdirektor und deren Stellvertreter. Die Mitglieder des Regionalbüros – Präsident, Schatzmeister und Sekretär – müssen die Verwaltungsstruktur und den Arbeitsfortschritt alle sechs Monate überprüfen, bestehende Probleme lösen, in regelmäßigem Austausch stehen und die Arbeit der Föderation voranbringen.
Artikel 16 – Kommissionen
Sportjournalistinnen und Sportjournalisten, die auf ein bestimmtes Fachgebiet spezialisiert sind, werden den jeweils zuständigen Kommissionen zugeordnet. Die Kommissionen wirken an der Verwirklichung der Ziele der Föderation mit und arbeiten mit unterstützenden Organisationen wie ANOC, ACB, AFF und weiteren Einrichtungen zusammen. Zur Gewährleistung der Einhaltung der Grundsätze und Vorschriften sind die Satzung und die Regelwerke der Föderation maßgeblich.
Artikel 17 – Leitung des Sekretariats
17.1 Die Leitung des Sekretariats ist für alle Angelegenheiten des Sekretariats verantwortlich und berichtet dem Präsidenten sowie der Generalversammlung. Dienst- und Wohnort dürfen die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben nicht beeinträchtigen. 17.2 Die Leitung des Sekretariats wird vom Präsidenten der Föderation vorgeschlagen und von der Generalversammlung bestätigt. 17.3 Kann die Leitung des Sekretariats ihre Aufgaben nicht wahrnehmen, wird in der nächsten Sitzung des Exekutivkomitees eine neue Leitung gewählt.
Artikel 18 – Bevollmächtigte Geschäftsführung
18.1 Das Exekutivkomitee ist gegenüber der Generalversammlung rechenschaftspflichtig und handelt nach Maßgabe der geltenden Gesetze und Vorschriften. Als zuständiges Organ führt es sämtliche Angelegenheiten der Föderation. 18.2 Das Exekutivkomitee muss mindestens einmal jährlich mit der Generalversammlung zusammentreten. 18.3 In den Sitzungen führt das Exekutivkomitee die Angelegenheiten der Föderation durch beauftragte Verwaltungsgremien (Büros) weiter. 18.4 Das Exekutivkomitee kann zur Wahrnehmung der Marketingaufgaben eine Marketingbeauftragte oder einen Marketingbeauftragten bestellen.
Kapitel VI – Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und Wahlen
Artikel 19 – Beschlussfähigkeit und Abstimmungen
19.1 Beschlussfähigkeit Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit der offiziellen Delegationen der Föderation anwesend und ihre Anwesenheit durch den Präsidenten bestätigt ist. 19.2 Stimmrechtsvertretung ist sowohl im Kongress als auch in Sitzungen des Exekutivkomitees zulässig. 19.3 Beschlüsse der Generalversammlung werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Das Exekutivkomitee ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig; seine Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
Artikel 20 – Stimmrecht und Abstimmungsverfahren
20.1 Jeder Provinzverband, der seinen Mitgliedsbeitrag innerhalb der festgelegten Frist entrichtet hat, verfügt über eine Stimme. 20.2 Ehrenmitglieder und sonstige Mitglieder mit Beobachterstatus besitzen kein Stimmrecht. Sie dürfen in der Versammlung lediglich beratend Stellung nehmen. 20.3 Mitglieder des Exekutivkomitees enthalten sich in der Generalversammlung der Stimme, es sei denn, sie sind die einzige Vertretung eines Provinzverbands. 20.4 Mit Ausnahme von Wahlen erfolgen Abstimmungen durch Handzeichen. Beantragen fünf Mitglieder eine geheime Abstimmung, ist geheim abzustimmen.
Artikel 21 – Wahlen
21.1 Wahlen sind geheim durchzuführen. 21.2 Bei der Wahl der Mitglieder des Exekutivkomitees ist im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit erforderlich. In einem zweiten Wahlgang scheidet die Person mit der geringsten Stimmenzahl aus der Kandidatenliste aus. 21.3 Kandidatinnen und Kandidaten, die im ersten Wahlgang die Mehrheit der Stimmen erhalten, sind als Mitglieder des Exekutivkomitees gewählt. Bei Stimmengleichheit findet eine erneute Abstimmung statt. Erhält eine kandidierende Person mehr Stimmen, als Listenplätze verfügbar sind, werden die überzähligen Stimmen nicht berücksichtigt und von ihrer Stimmenzahl abgezogen. 21.4 Verbleibt nach Abschluss des Nominierungsverfahrens nur eine kandidierende Person für ein Amt, gilt sie ohne Abstimmung als gewählt. 21.5 Der Gastgeber der Generalversammlung führt den Vorsitz der Wahlkommission; ein weiteres Mitglied nimmt die Nominierungen entgegen. Die abschließende Entscheidung über die Zulassung der Kandidaturen treffen der Präsident und das Exekutivkomitee.
Artikel 22 – Rücktritt, Suspendierung oder Ausschluss
22.1 Beschäftigte der Verwaltung und Mitglieder können jederzeit zurücktreten. Zum Zeitpunkt ihres Rücktritts müssen sie bestätigen, dass gegenüber der Föderation keine wesentlichen Verpflichtungen mehr bestehen. 22.2 Das Rücktrittsschreiben wird vom Präsidenten oder Generalsekretär gegengezeichnet und der nächsten Generalversammlung vorgelegt.
Artikel 23 – Ruhen von Amt und Mitgliedschaft
23.1 Auf Vorschlag des Präsidenten oder durch Beschluss des Exekutivkomitees mit Zweidrittelmehrheit können die Mitgliedschaft und die Amtsausübung eines Mitglieds oder Beschäftigten vorübergehend ausgesetzt werden. Gründe hierfür sind insbesondere: a) Nichterfüllung von Verpflichtungen gegenüber der Föderation; b) Nichtzahlung des Jahresbeitrags; c) Missachtung der Satzung oder sonstiger geltender Vorschriften, mangelnde Mitwirkung in einschlägigen Angelegenheiten oder der Versuch, die Föderation zu schädigen beziehungsweise die Öffentlichkeit irrezuführen. 23.2 Ein suspendiertes Mitglied einer Vereinigung kann bei der zuständigen Delegation des Exekutivkomitees die Aufhebung der Suspendierung beantragen und die Beseitigung der beanstandeten Umstände nachweisen. Stellt das Exekutivkomitee fest, dass der Sachverhalt bereinigt wurde, kann es in einer weiteren Sitzung die Wiederherstellung der Mitgliedschaft vorschlagen. 23.3 Zur Beratung einer Angelegenheit ist ein Kontrollausschuss einzusetzen, der aus einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern besteht. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter kann die Entscheidung des Ausschusses bekannt geben. 23.4 Besteht der begründete Verdacht, dass ein Mitglied, ein Provinzverband, ein Beschäftigter der Geschäftsstelle oder eine angeschlossene Gruppe gegen die Föderation tätig ist, ist die Angelegenheit dem Vorsitzenden des Disziplinarausschusses vorzulegen. Dieser stellt der betroffenen Person innerhalb von drei Tagen eine schriftliche Mitteilung zu. Die Stellungnahme der betroffenen Person muss innerhalb von fünfzehn Tagen eingehen und wird dem Exekutivkomitee vorgelegt. Ist die Stellungnahme nicht zufriedenstellend, kann die Suspendierung des Mitglieds oder Beschäftigten bis zur nächsten Sitzung beziehungsweise Generalversammlung fortbestehen.
Artikel 24 – Ausschluss oder Abberufung
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden. Mit dem Ausschluss erlischt die Mitgliedschaft. Ausschlussgründe sind insbesondere: a) die Verweigerung jeglicher Verantwortung gegenüber der Föderation und die Irreführung der Öffentlichkeit zum Nachteil der Föderation; b) die Nichtzahlung des Jahresbeitrags; c) die Missachtung der Satzung oder anderer einschlägiger Rechtsvorschriften; d) die Mitwirkung in parallelen Strukturen, nicht legitimierten Sportvereinigungen, Föderationen oder Einheiten als Vertretung des Präsidenten sowie der Versuch, Amtsträger der Föderation zu behindern oder das Ansehen der Föderation zu schädigen.
Kapitel VII – Besondere Bestimmungen
Artikel 25 – Inkrafttreten und Satzungsänderungen
Diese Satzung tritt mit ihrer Genehmigung durch die Generalversammlung in Kraft. Eine Änderung, Ergänzung oder Aufhebung einzelner Satzungsbestimmungen bedarf eines Beschlusses der Generalversammlung.
Artikel 26 – Entscheidungsbefugnis und Leitungskontinuität
26.1 Die Befugnis zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus dieser Satzung oder den darin genannten Rechtsvorschriften ergeben, liegt beim Präsidenten. Vor seiner abschließenden Entscheidung hört er das Exekutivkomitee oder die Generalversammlung an. 26.2 Fortführung der Amtsführung in Notlagen. Können Wahlen aufgrund von Naturkatastrophen, bewaffneten Konflikten, politischen Beschränkungen oder anderen außergewöhnlichen Umständen außerhalb des Einflussbereichs der Föderation nicht durchgeführt werden, bleiben das amtierende Exekutivkomitee und die gewählten Amtsträger so lange im Amt, bis freie und faire Wahlen organisiert werden können. Während dieses Übergangszeitraums dürfen Befugnisse, Zuständigkeiten oder Mandate ohne eine förmliche Wahl nach Maßgabe der ASJF-Satzung weder auf ein anderes Organ noch auf eine Gruppe oder Einzelperson übertragen werden. Sobald es die Umstände zulassen, beruft das Exekutivkomitee zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine außerordentliche Generalversammlung ein, um im Einklang mit der ASJF-Satzung und demokratischen Grundsätzen Wahlen zu organisieren.
Artikel 27 – Änderung der Satzung
27.1 Änderungen dieser Satzung können ausschließlich von der Generalversammlung beschlossen werden. 27.2 Vorschläge für Satzungsänderungen dürfen ausschließlich von der Satzungskommission eingebracht werden. Diese besteht aus dem Präsidenten und vier weiteren Mitgliedern, die im Einvernehmen mit dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten bestellt werden. Sämtliche Änderungsvorschläge bedürfen zunächst der Zustimmung des Exekutivkomitees und sind anschließend der Generalversammlung zur Mehrheitsentscheidung vorzulegen.
Artikel 28 – Auflösung und Notlage
28.1 Die Auflösung der Föderation bedarf der Zustimmung von 75 Prozent aller in der Generalversammlung vertretenen Mitgliedsorganisationen. Ein vorläufiger Ausschuss aus mindestens fünf Mitgliedern hat Neuwahlen durchzuführen. 28.2 Ist die Neubestellung des Exekutivkomitees aufgrund gesetzlicher oder sonstiger Vorschriften nicht möglich, führt das bisherige Komitee seine Aufgaben fort.
Artikel 29 – Schutz der Mitgliederrechte
29.1 Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Satzung oder anderer geltender Vorschriften ergeben, sind dem zuständigen Ausschuss vorzulegen und nach Maßgabe der Satzung der Föderation beizulegen. 29.2 Der zuständige Ausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern, die vom Präsidenten oder Vizepräsidenten bestellt werden.
Kapitel VIII – Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 30 – Übergangsbestimmungen
Diese Satzung tritt nach ihrer Genehmigung durch die Generalversammlung in Kraft.
Artikel 31 – Schlussbestimmungen
Die Föderation darf keine Beratungen führen oder Abstimmungen vornehmen, welche die Freiheit oder Selbstständigkeit der Mitgliedsorganisationen beeinträchtigen. Die zuständigen Organisationen verfügen über uneingeschränkte Freiheit und Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Tätigkeiten ihrer Mitgliedsorganisationen, sofern Artikel 12.3 Buchstaben c und d berücksichtigt werden.
Ausführungsbestimmungen zur Satzung der Föderation
Bestimmung 1 – Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird unter folgenden Voraussetzungen gewährt: 1.1 Mitglieder a) Mitglied werden können Provinzverbände der Sportjournalistinnen und Sportjournalisten sowie vergleichbare Einrichtungen, deren Angehörige professionell für elektronische Medien schreiben oder regelmäßig als Sportjournalistinnen und Sportjournalisten, Kommentatorinnen und Kommentatoren im Hörfunk und Fernsehen, Sportfotografinnen und Sportfotografen oder freiberufliche Sportjournalistinnen und Sportjournalisten tätig sind beziehungsweise regelmäßig Sendungen ausstrahlen. Eine zuständige Vereinigung oder Einrichtung wird nur aufgenommen, wenn ihre Journalistinnen und Journalisten die Satzung und Regelwerke der Föderation einhalten. In jeder Provinz darf nur eine entsprechend qualifizierte Vereinigung oder Einrichtung mit der Föderation zusammenarbeiten. b) In Gebieten, in denen keine Vereinigung der Sportjournalistinnen und Sportjournalisten besteht, können Personen als unabhängige Mitglieder beziehungsweise Einzelmitglieder aufgenommen werden. Dies gilt auch für Personen, die ausdrücklich eine Einzelmitgliedschaft beantragen. 1.2 Die Föderation kann diese Satzung den für Medienbeziehungen zuständigen Personen in Sportinstitutionen zur Verfügung stellen, beispielsweise im Afghanistan Olympic Committee, Afghanistan Cricket Board, in der Football Federation sowie in jeder anderen als geeignet anerkannten Institution. 1.3 Ehrenmitglieder Für Ehrenmitglieder gelten die Bestimmungen des Artikels 6.3 in Kapitel II. 1.4 Neue Mitglieder Neue Mitgliedsanträge sind vom Generalsekretär nach Treu und Glauben zu prüfen. Der Generalsekretär unterrichtet den Präsidenten über das Ergebnis. 1.4.2 Sämtliche Anträge und Unterlagen sind spätestens drei Monate vor der Generalversammlung beim Sekretariat der Föderation einzureichen. Beizufügen sind die Namen der Amtsträger der jeweiligen Organisation, eine Liste ihrer Exekutivkomiteemitglieder sowie eine schriftliche Verpflichtung des Provinzverbands zur Zahlung der Jahresbeiträge. 1.4.3 Provinzverbände, deren Mitgliedschaft vom Kongress bestätigt wurde, dürfen ihr Stimmrecht ausüben. Der Kongress findet mindestens alle zwei Jahre statt; sämtliche Mitglieder der Föderation und Provinzverbände können daran teilnehmen. Alle fünf Jahre wählt der Kongress den Präsidenten für eine Amtszeit von fünf Jahren; die Mitglieder des Exekutivkomitees werden für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Die Provinzmitglieder und Provinzverbände entsenden ihre Vertretungen auf eigene Kosten zur Generalversammlung. Personen, die keinem Provinzverband angehören und für das Exekutivkomitee nominiert sind, nehmen auf eigene Kosten am Kongress teil. Jede Mitgliedsvereinigung muss die Mitgliedschaftsformulare vollständig und ordnungsgemäß ausfüllen sowie vom Provinzverband amtlich stempeln und unterzeichnen lassen, um im Kongress stimmberechtigt zu sein.
Bestimmung 2 – Künftiger Kongress
2.3 Der Kongress findet an dem Termin und in der Provinz statt, die der vorherige Kongress beschlossen hat. Die Entscheidung der gastgebenden Vereinigung über Ort und Termin ist vorrangig zu berücksichtigen; in Ausnahmefällen trifft jedoch das Exekutivkomitee die erforderlichen Entscheidungen. Nur Mitglieder des Exekutivkomitees und Mitgliedsvereinigungen dürfen dem Kongress Vorschläge für künftige Tätigkeiten und Tagesordnungspunkte unterbreiten. Sämtliche Anträge, Nominierungsformulare und Tätigkeitsvorschläge müssen dem Sekretariat spätestens zwanzig Tage vor dem Kongress vorliegen. Verspätet eingegangene Unterlagen werden im Kongress weder beraten noch angenommen. 2.4 Die Tagesordnung des Kongresses, der Bericht des Präsidenten, die Berichte der Leitung des Sekretariats und des Finanzsekretärs, Anträge, Vorschläge des Exekutivkomitees und der Mitgliedsvereinigungen sowie die Liste der Kandidatinnen und Kandidaten für das Exekutivkomitee sind den Provinzverbänden mindestens zwei Wochen vor dem Kongress zu übermitteln. 2.5 Die Tagesordnung des Kongresses umfasst insbesondere:
- die Genehmigung der Beschlüsse des vorherigen Kongresses;
- die Bestätigung der Berichte des Präsidenten, der Leitung des Sekretariats, des Finanzsekretärs und der Kommissionen;
- die Genehmigung des Haushalts;
- die Aufnahme neuer Mitgliedsvereinigungen;
- die Genehmigung der vom Exekutivkomitee vorgelegten Vorschläge;
- die Bestimmung des Veranstaltungsorts des nächsten Kongresses.
Angelegenheiten, Vorschläge oder Anträge, die den Voraussetzungen des Artikels 2.3 nicht entsprechen oder nicht zuvor vom Exekutivkomitee genehmigt wurden, dürfen nicht beraten werden. 2.6 Ein Mitglied eines Provinzverbands darf nicht im Namen einer anderen Mitgliedsvereinigung abstimmen. 2.7 Mitglieder des Exekutivkomitees dürfen nur abstimmen, wenn sie die einzige Vertretung eines Provinzverbands sind und dies nicht im Widerspruch zu Artikel 12.3 Buchstaben c und d steht.
Bestimmung 3 – Einberufung und Leitung von Sitzungen
a) Vorsitz: Der Präsident führt den Vorsitz in allen Sitzungen des Kongresses, des außerordentlichen Kongresses und des Exekutivkomitees. Ist er abwesend, erkrankt oder an der Sitzungsleitung gehindert, übernimmt der Vizepräsident den Vorsitz. b) Sämtliche Anträge, Unterlagen, Beratungsgegenstände und Änderungsvorschläge von Mitgliedern und Vereinigungen bedürfen der Zustimmung des Präsidenten und werden dem Kongress durch den Kongressausschuss als Antrag vorgelegt. Nach Zustimmung des Präsidenten werden alle Unterlagen an die Kongressmitglieder verteilt und in der Schlusssitzung zur Abstimmung gestellt. c) Die Leitung des Sekretariats der ASJF hat sämtliche Beschlüsse des Kongresses und des Exekutivkomitees den Kongressmitgliedern mitzuteilen. Änderungen an Kongressbeschlüssen sind nur zulässig, wenn innerhalb von zwei Monaten ein schriftlicher Änderungsantrag beim Sekretariat eingereicht und bearbeitet wird.
Bestimmung 4 – Kommissionsordnung
4.1 Gegenstand Eine Kommission ist eine gemeinsame Arbeitsgruppe professioneller Journalistinnen und Journalisten eines bestimmten Fachgebiets (Kapitel V, Artikel 12.7 der Föderationssatzung). Alle Kommissionen – beispielsweise die Rechtskommission, Auszeichnungskommission, Wohlfahrtskommission, Fundraising-Kommission, Medienkommission, Fotografenkommission, Finanzkommission, Cricket-Kommission, Fußballkommission, Olympische Kommission, Kommission für Leibeserziehung und Frauenkommission – sind nach Maßgabe der ASJF-Satzung dafür verantwortlich, zu den jeweiligen Sportarten und zu Sponsoren mit Sportverbänden und Sportinstitutionen in Verbindung zu stehen und der Föderation Bericht zu erstatten. Die Medienkommission hat beispielsweise mit den Sportinstitutionen über die Bereitstellung sämtlicher erforderlicher Medieneinrichtungen bei Sportveranstaltungen zu verhandeln und die professionelle Zusammenarbeit mit den Medien zu koordinieren. Für bedeutende Wettbewerbe schlägt sie dem Exekutivkomitee geeignete Kandidatinnen und Kandidaten vor. 4.2 Die Kommissionen sind feste Bestandteile der ASJF und werden auf Grundlage der Beschlüsse des Exekutivkomitees tätig. Ihre Mitglieder werden vom Präsidenten bestellt und nehmen ihre Tätigkeit nach Bestätigung durch das Exekutivkomitee auf. Kandidatinnen und Kandidaten dürfen ausschließlich von Mitgliedsvereinigungen nominiert werden. 4.3 Jede Kommission besteht aus mindestens drei und höchstens neun Mitgliedern, darunter eine Leitung und eine stellvertretende Leitung. Kann keine vollständige Kommission gebildet werden, schlägt das Exekutivkomitee eine oder zwei sachkundige Personen vor, die nach Zustimmung des Präsidenten tätig werden. Die Kommissionsleitung wird für eine bestimmte Amtszeit bestellt. Ausschließlich der Präsident nominiert nach Beratung mit den Mitgliedsvereinigungen Personen für die Kommissionen; die Nominierungen bedürfen der Bestätigung durch das Exekutivkomitee. 4.4 Je Mitgliedsvereinigung darf nur eine Person einer Kommission angehören. 4.5 Andere Mitglieder der ASJF dürfen für höchstens zwei Kommissionen nominiert werden. Vorsitzende von Provinzverbänden dürfen nur einer Kommission angehören. 4.6 Sämtliche Kommissionen müssen dem Exekutivkomitee aussagekräftige Finanzberichte vorlegen. Diese umfassen Belege über Ausgaben sowie Nachweise der Tätigkeiten im abgelaufenen Zeitraum. 4.7 Nach Prüfung entscheidet das Exekutivkomitee und übermittelt der Finanzkommission die vollständigen Finanzberichte einschließlich der Angaben zu den Tätigkeiten der Kommissionen. 4.8 Jede Kommission tritt mindestens einmal jährlich zusammen, möglichst im Rahmen bedeutender nationaler Programme oder Wettbewerbe. 4.9 Das Sekretariat der ASJF ist über sämtliche offiziellen Sitzungen zu unterrichten. 4.10 Die Verwaltungsarbeit und die Beschlüsse der Kommissionssitzungen sind ordnungsgemäß zu dokumentieren. Abschriften sind dem Sekretariat der Föderation zu übermitteln. 4.11 Die Leitungen der Kommissionen dürfen aufgrund einer Ermächtigung des Präsidenten oder des Exekutivkomitees unmittelbar mit Sportinstitutionen und Sportverbänden kommunizieren.
Bestimmung 5 – Berichterstattung
Die Tätigkeiten der Kommissionen sind in die Tagesordnungen der Sitzungen des Exekutivkomitees und des Kongresses aufzunehmen. Jede Kommission legt der jährlichen Kongresssitzung einen schriftlichen Bericht vor.
Bestimmung 6 – Aufsicht
Das Sekretariat der Föderation überwacht sämtliche Tätigkeiten der Kommissionen sorgfältig und unterrichtet die Provinzverbände darüber.
Bestimmung 7 – Gründungsmitglieder
Die Föderation verfügt über Gründungsmitglieder, denen die Gründungsrechte an der Föderation zustehen. Nur sie dürfen diese besondere Rechtsstellung anderen Mitgliedern verleihen. Die Gründungsmitglieder üben als Führungspersonen die Aufsicht über sämtliche Angelegenheiten aus und können bei Bedarf über neue Organisationsstrukturen entscheiden.
Bestimmung 8 – Genehmigung und Inkrafttreten
Diese Satzung, bestehend aus 31 Artikeln und acht Ausführungsbestimmungen, wurde von der Generalversammlung am 16. August 2025 genehmigt und geändert und ist seit diesem Zeitpunkt in Kraft. Die ursprüngliche Fassung der Satzung wurde am 24. April 2015 von der Generalversammlung genehmigt. Ende der Satzung

